In den Fällen, in denen bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig die Bestattung besorgen und auch sonst sich niemand verpflichtet fühlt, für die Bestattung zu sorgen, veranlasst das Ordnungsamt die Bestattung. Wenn kein entgegenstehender Wille bekannt ist, erfolgt eine Einäscherung und eine anonyme Beisetzung. Die Ordnungsbehörde führt keine Bestattung ersatzweise durch, sondern stellt die öffentliche Ordnung und Sicherheit wieder her. Daher erfolgt hierfür auch nur ein Mindestaufwand. Nicht zu diesem notwendigen Mindestaufwand gehören eine Trauerfeier, die Kapellen- oder Trauerhallenbenutzung und die Organistenkosten.
Die Kosten der Bestattung werden nicht zwangsläufig vom Ordnungsamt übernommen, sondern die Kosten werden dem oder den bestattungspflichtigen Angehörigen auferlegt.
Das Ordnungsamt übernimmt grundsätzlich keine Bestattungskosten, wenn der Auftrag zur Bestattung nicht vom Ordnungsamt erteilt wurde. Beim Ordnungsamt können auch keine Anträge auf Bestattungsübernahme oder Übernahme der Kosten gestellt werden.