Für viele Menschen in Deutschland sind aufgrund ihrer Einkommenssituation anstehende Bestattungskosten oft zu teuer und nur schwer finanzierbar. Gerade Empfänger von ALG II und Pensionären mit niedrigen Renten sehen sich oft nicht in der Lage, diese meist ungeplanten Bestattungskosten zu übernehmen. Vielen ist unbekannt, dass in solchen Fällen die Sozialämter nach § 74 SGB XII verpflichtet sind, die Gesamtkosten der Bestattung / Beerdigung zu tragen. Dies gilt für Erdbestattungen genauso wie für Feuerbestattungen / Urnenbestattungen. Dazu gehört auch die Übernahme der Friedhofsgebühren.

Auch wenn Ihnen nur knappe finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden wir Ihnen mit Rat und Hilfe zu Seite stehen. Jeder Mensch hat nach einem gelebten Leben das Recht auf eine würdige Bestattung.
Wir arbeiten mit allen Sozialämtern zusammen, sodass für Sie bei Bedürftigkeit im günstigsten Fall keine Kosten für die Bestattung entstehen. Wir halten uns, so weit möglich, an die Vorgaben des zuständigen Sozialamtes.

Die Aussage, dass das Sozialamt die Kosten beim Todesfall eines Sozialhilfeempfängers für die Bestattung übernimmt, ist grundsätzlich nicht richtig! Maßgebend für eine eventuell mögliche Bezuschussung zu den Bestattungskosten durch das Sozialamt ist nicht der Umstand, ob die/der Verstorbene Sozialhilfeempfänger war, sondern einzig und allein die finanzielle Situation aller bestattungspflichtigen Angehörigen!

Bevor Sie uns einen Auftrag zur Durchführung einer Bestattung erteilen, ist es unbedingt notwendig, dass Sie einen Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt stellen. Selbstverständlich sind wir Ihnen auch vorher gerne behilflich. Da wir nur Sozialamtsbestattungen übernehmen können die in einem Umkreis von ca. 40 km um unser Bestattungshaus liegen bitten wir Sie vorab mit unserem Routenplaner  zu ermitteln, ob wir für Sie tätig werden können.
Offiziell muss ein solcher Antrag zumindest vor der Vergabe des Bestattungsauftrages beim Sozialamt angemeldet sein. Das heißt mit anderen Worten, die Bestattungspflichtigen müssen in dieser Angelegenheit bereits mit dem Sozialamt in Kontakt getreten sein. Dies sagt jedoch noch überhaupt nichts darüber aus, ob und wenn ja, in welcher Höhe die Bestattungskosten letztendlich durch das Sozialamt bezuschusst werden.

Jeder bestattungspflichtige Angehörige muss einen eigenen Antrag auf Sozialhilfe (Bestattungskostenzuschuss, Beerdigungserstattung) stellen. Für die, die keinen Antrag stellen oder die dazu erforderlichen Unterlagen nicht (oder nicht vollständig) vorlegen, wird nichts übernommen. Ob und wie viel für die anderen übernommen wird, richtet sich nach deren finanzieller Situation. Zudem gibt es Positionen der Bestattung, die vom Sozialamt gar nicht berücksichtigt und bezuschusst werden. Diese sind im Vorfeld abzuklären. Außerdem hat das Sozialamt Höchstsätze, die für die einzelnen Positionen der Bestattung geleistet werden. In der Regel ist dies das Preiswerteste.

Sollten Sie noch Fragen haben stehen wir Ihnen zu jeder Zeit zu Verfügung.

Für die Kosten der Bestattung / Beerdigung hat das Sozialamt nur dann aufzukommen, wenn sie weder aus den Sterbegeldern noch dem Nachlass des Verstorbenen gedeckt werden können. Von den Erben wird demnach erwartet, dass sie alle Mittel einsetzen, die ihnen durch den Tod des Verstorbenen zugeflossen sind. Dafür müssen die Erben den vollen Nachlass einsetzen;  auch das so genannte Schonvermögen (BVerwG – 5 B 133.98 -). Wenn der Verstorbene keine für die Bestattung ausreichenden Mittel hinterlässt, muss das Sozialamt nur dann für die Bestattungskosten aufkommen, wenn den bestattungspflichtigen Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Enkelkinder, Geschwister etc.) deren Übernahme nicht zuzumuten ist. Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten sind auch gewisse subjektive Momente mit zu berücksichtigen. Nach Ansicht des OVG Nordrhein- Westfalen (FEVS 25, 33) gelten die Einkommensgrenzen einer Hilfe in besonderen Lebenslagen als Maßstab der Zumutbarkeit. Wenn sich bei mehreren Erben nicht feststellen lässt, ob einer von ihnen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Tragung der Bestattungskosten nicht in der Lage war, geht dies zu Lasten des Miterben, der die Übernahme der Kosten nach § 15 BSHG beansprucht.

Wo liegt die Einkommensgrenze?

Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 85 SGB XII. Hiernach ist eine Einkommensgrenze zu bilden, welche sich ergibt aus
• einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes
• den – angemessenen – Kosten der Unterkunft
• einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 % des Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Dies gilt auch für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden. Weitere grundlegende Informationen finden Sie auch auf www.sozialhilfe24.de.
Ergibt die Vermögensprüfung, dass das bereinigte Einkommen unter dieser Einkommensgrenze liegt, so ist kein Mitteleinsatz zur Übernahme der Bestattungskosten zumutbar.

Liegt das Einkommen über dieser Einkommensgrenze, so ist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten.

Was gehört zu einer angemessenen Bestattung?

Wenn die Voraussetzungen des § 15 BSHG gegeben sind, hat das Sozialamt die für die Bestattung erforderlichen Kosten zu übernehmen. Die Entscheidung, welche Kosten im Einzelfall erforderlich sind, hat das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei steht ihm ein gewisser Ermessensspielraum zu, doch muss es § 1 II BSHG  beachten, der eine der Würde des Menschen entsprechende Ausgestaltung der Sozialhilfe verlangt. Auf jeden Fall sind die am Sterbeort für eine Bestattung entstehenden Kosten zu übernehmen, soweit sie zwangsläufig sind. Bei den meisten Aufwendungen wird allenfalls über die Höhe der Kosten gestritten; denn dabei kommt es darauf an, ob sie ortsüblich und angemessen sind; maßgeblich ist hierfür die jeweilige Friedhofssatzung. Üblicherweise werden nur die Kosten eines einfachen Sargs anerkannt. Auch die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen muss bescheiden sein (OVG Lüneburg, FEVS 33, 251). Auf jeden Fall werden die Kosten eines Holzkreuzes übernommen; ob auch die Anschaffung eines steinernen Grabsteins verlangt werden kann, ist bis heute strittig. Immerhin hat der VGH Mannheim (FEVS 1992, 380) eine Anschaffung in angemessenem Umfang gestattet, sofern die örtliche Friedhofsordnung einen Grabstein vorschreibt.

Unabhängig davon, ob das Sozialamt Kosten bezuschusst oder nicht, was letztlich erst nach Prüfung der einzelnen Anträge (was Wochen oder gar Monate dauern kann) feststeht, ist und bleibt der Auftraggeber (in der Regel der nächste bestattungspflichtige Angehörige) der allein zahlungspflichtige Schuldner der Beerdigungskosten / Bestattungskosten!

Um Sozialamtsleistungen für Bestattungskosten berücksichtigen zu können, müsste eine verbindliche und schriftliche Kostenübernahmeerklärung des Sozialamtes (mit bestätigter Höhe der Zahlung) sowie die Zusicherung der Zahlung in einem akzeptablen Zeitraum (und nicht die übliche Praxis von bis zu sechs Monaten und länger) vorliegen. Dazu aber sind die Sozialämter in der Regel nicht bereit.

Für (fast) alles gibt es Lösungen. So auch, wenn die bestattungspflichtigen Angehörigen wirtschaftlich gerade nicht in der Lage sind die Kosten zu begleichen. Dafür bieten wir günstige Ratenzahlungen an. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einem Trauerfall vorab das Sozialamt informieren bevor Sie einen Bestattungsauftrag erteilen.

Angaben ohne Gewähr