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Die Erdbestattung ist die klassische und häufigste Bestattungsart
Weit verbreitet ist die traditionelle Erdbestattung in einem Sarg. Sie können grundsätzlich entscheiden
zwischen Wahlgrab oder Reihengrab. Beim Wahlgrab können Lage und Größe je nach Friedhofssatzung bestimmt werden. Beim Reihengrab ist dies nicht möglich. Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer oder mehreren
Wahlgrabstätten ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, kann jedoch verlängert werden.
Inzwischen wurde ihr der Rang der häufigsten Bestattungsart in vielen großen Städten von
der Feuerbestattung abgenommen. Bei der Erdbestattung erfolgt die Beisetzung in einem Sarg aus verottbarem Material – meistens aus Holz. Erdgräber werden je nach Grabstättenträger und Friedhofsordnung als
Wahl oder Reihengräber angeboten. In einem Reihengrab kann im allgemeinen nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist dabei normalerweise nicht möglich. Wahlgräber unterliegen
hingegen nicht der strengen Ruhezeitregelung und es können so oft mehrere Verstorbene zeitlich versetzt in einem Wahlgrab beigesetzt werden, wobei mancherorts nachträglich auch Urnen in Erdgräbern beigesetzt
werden können. Üblicherweise ist eine Verlängerung der Ruhezeit bei Wahlgräbern möglich. Wahlgräber können ein-, zwei oder mehrstellig sein - das bedeutet, es können je nach dem, ein oder mehrere Verstorbene
beigesetz werden. Zweistellige Wahlgräber werden oft auch "Doppelgräber" genannt. Zweistellige- oder Doppelgräber werden vorwiegend für Ehepartner gewählt um deren Wunsch nach Gemeinsamkeit Rechnung zu
tragen. Wiederum abhängig von Grabstättenträger, Friedhofsordnung und Grabstelle werden Särge in Doppelgräbern entweder nebeneinander oder aufeinander platziert, bei letzteren spricht man oft von sogenannten
"Tiefgräbern". Die Ruhezeit bei Einzel- oder Doppelgräbern beträgt in der Regel mindestens 20 Jahre. Ruhezeiten und Bedingungen sind von Friedhof zu Friedhof unterschiedlich, daher ist ein Blick in die
jeweilige Friedhofs- und Gebührenordnung ratsam. Jede Kommune muss diese ihren Bürgern zugänglich machen. Oft sind sie sogar im Internet veröffentlicht. In der Regel muß das Nutzungsrecht schon dann
verlängert werden, wenn in eine mehrstellige Grabstätte eine weitere Bestattung erfolgt. Erforderlich ist dann die Nachzahlung der Gebühr (Grabverlängerungskosten) für alle
Grabstätten der jeweiligen Grabeinheit (zwei oder mehrere Stellen) auf die gesetzliche Ruhefrist des Friedhofes. Diese kann bei den Friedhöfen je nach den Bodenverhältnissen unterschiedlich sein (bis zu 30
Jahren). Die Erdbestattung bedarf keiner besonderen Willenserklärung.
Weitere Informationen geben wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
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